Jährliche Steuerpflichten für ansässige und nicht ansässige Eigentümer — Costa del Sol 2026
Quellen: Spanische Steuerbehörde (AEAT), Junta de AndalucÃa, Nichtresidentensteuergesetz (RDL 5/2004), Einkommensteuergesetz (Ley 35/2006), Kommunalfinanzierungsgesetz, Decreto 28/2016 (Ferienvermietung Andalusien).
Hinweis: Dieser Leitfaden dient ausschließlich Informationszwecken. Die angegebenen Zahlen und Steuersätze entsprechen dem 2026 geltenden Rechtsrahmen und können sich ändern. Konsultieren Sie stets einen qualifizierten Steuerberater für Ihre individuelle Situation.
Eine Immobilie in Spanien zu kaufen ist nicht das Ende des Steuerprozesses — es ist der Beginn einer Reihe jährlicher Steuerpflichten, die je nach Nutzung der Immobilie, dem Steuerwohnsitz des Eigentümers und ob die Immobilie Mieteinnahmen erzielt erheblich variieren. Dieser Leitfaden deckt diese Pflichten vollständig ab: die Grundsteuer IBI, die Besteuerung eines Zweitwohnsitzes ohne Vermietung sowie die vollständige steuerliche Behandlung von Mieteinnahmen — sowohl bei Langzeitvermietung als auch bei Ferienvermietung.
Dieser Leitfaden wiederholt nicht die allgemeinen Konzepte des spanischen Steuersystems — steuerlicher Wohnsitz, IRNR-Sätze, Doppelbesteuerungsabkommen —, die ausführlich erläutert werden in: Immobiliensteuern in Spanien: Kompletter Leitfaden 2026. Hier geht es direkt um die Praxis: Was wird erklärt, wann, wie wird es berechnet und was lässt sich optimieren.
Steuerpflichten nach Nutzung der Immobilie und Wohnsitz des Eigentümers — Spanien 2026
| Situation | Steuer | Satz | Formular | Häufigkeit |
|---|---|---|---|---|
| Jeder Eigentümer | Grundsteuer — IBI | 0,3–1,1 % des Katasterwerts | Gemeindebescheid | Jährlich |
| Nichtresident — ohne Vermietung | IRNR (fiktive Einnahmen) | 19 % EU / 24 % Nicht-EU auf fiktive Basis | Formular 210 | Jährlich |
| Resident — Zweitwohnsitz ohne Vermietung | IRPF (fiktive Einnahmen) | Progressiver Grenzsteuersatz auf fiktive Basis | IRPF-Erklärung | Jährlich (Juni) |
| Nichtresident EU/EWR — mit Vermietung | IRNR | 19 % auf NETTOeinnahmen | Formular 210 | Quartalsweise |
| Nichtresident außerhalb EU — mit Vermietung | IRNR | 24 % auf BRUTTOeinnahmen | Formular 210 | Quartalsweise |
| Resident — mit Vermietung | IRPF | 19–47 % progressiv auf Nettoeinkommen | IRPF-Erklärung | Jährlich (Juni) |
| Spanische GmbH (SL) — mit Vermietung | Körperschaftsteuer | 15–25 % auf Nettogewinn | Formular 200 + 202 | Jährlich + quartalsweise |
Der IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) ist die jährliche Grundsteuer, die jeder Immobilieneigentümer in Spanien zahlt — Resident oder Nichtresident, Privatperson oder Unternehmen —, unabhängig davon, ob die Immobilie vermietet, selbst genutzt oder leer steht. Sie wird berechnet, indem der von der Gemeinde festgesetzte Satz auf den Katasterwert der Immobilie angewendet wird. An der Costa del Sol liegen die Katasterwerte typischerweise weit unter den Marktpreisen: Eine für 1.500.000 € erworbene Immobilie kann einen Katasterwert von 250.000–350.000 € haben, was die jährliche Grundsteuer in den meisten Luxuslagen bei 1.500–2.500 € hält.
IBI-Sätze und Beispielbeträge — Gemeinden der Costa del Sol (2026)
| Gemeinde | IBI-Satz | IBI (Katasterwert 150.000 €) | IBI (Katasterwert 300.000 €) | Hinweis |
|---|---|---|---|---|
| Marbella | 0,58 % | 870 € | 1.740 € | Wettbewerbsfähiger Satz für eine Premiumlage |
| Estepona | 0,55 % | 825 € | 1.650 € | Wachsende Gemeinde, stabiler Satz |
| Fuengirola | 0,70 % | 1.050 € | 2.100 € | Etablierte Touristenzone |
| Benalmádena | 0,62 % | 930 € | 1.860 € | Puerto Marina und Touristenzone |
| Mijas | 0,57 % | 855 € | 1.710 € | Große Gemeinde, viele Zweitwohnsitze |
| Málaga (Stadt) | 0,78 % | 1.170 € | 2.340 € | Provinzhauptstadt, höchster Satz |
| San Roque (Sotogrande) | 0,59 % | 885 € | 1.770 € | Moderater Satz für eine Luxuslage |
Wenn Sie einen Zweitwohnsitz in Spanien besitzen, den Sie nicht vermieten, schreibt das Gesetz Ihnen ein fiktives Einkommen von 1,1 % des Katasterwerts zu — oder 2 %, wenn der Katasterwert in den letzten zehn Jahren nicht aktualisiert wurde. Diese fiktive Bemessungsgrundlage wird zum für Sie geltenden IRPF- oder IRNR-Satz besteuert. Diese Steuer lässt sich nicht vermeiden: Solange Sie einen Zweitwohnsitz in Spanien besitzen, besteht die Pflicht, auch wenn die Immobilie keinerlei Einnahmen erzielt.
Die fiktiven Mieteinnahmen gelten nur für die Tage des Jahres, an denen die Immobilie dem Eigentümer zur Verfügung steht und nicht vermietet ist. Vermieten Sie die Immobilie einen Teil des Jahres, werden die fiktiven Einnahmen anteilig nur für die Eigennutzungstage berechnet. Eine genaue Aufzeichnung der Vermietungstage kann die Bemessungsgrundlage erheblich reduzieren.
Berechnung der fiktiven Mieteinnahmen nach Eigentümerprofil — Katasterwert 200.000 €, aktualisiert (2026)
| Eigentümerprofil | Fiktive Einnahmenbasis | Steuersatz | Jährliche Steuer | Abgabefrist |
|---|---|---|---|---|
| Steuerresident in Spanien | 2.200 € (1,1 % × 200.000 €) | Grenzsteuersatz IRPF (mind. 19 %) | Ab 418 € je nach Stufe | Jährliche IRPF-Erklärung (Juni) |
| Nichtresident EU/EWR (Deutscher, Franzose, Italiener…) | 2.200 € | 19 % | 418 € pro Jahr | Formular 210 (Jan.–Dez. des Folgejahres) |
| Nichtresident außerhalb EU (UK post-Brexit, USA, Lateinamerika…) | 2.200 € | 24 % | 528 € pro Jahr | Formular 210 (Jan.–Dez. des Folgejahres) |
| Nichtresident — Katasterwert seit 10+ Jahren nicht aktualisiert | 4.000 € (2 % × 200.000 €) | 19 % EU / 24 % Nicht-EU | 760 € (EU) / 960 € (Nicht-EU) | Formular 210 (Jan.–Dez. des Folgejahres) |
Der Unterschied zwischen 19 % auf Nettoeinnahmen (EU-Nichtresident) und 24 % auf Bruttoeinnahmen (Nicht-EU-Nichtresident) ist in der Praxis weit größer als die nominellen 5 Prozentpunkte. Wenn die Betriebskosten 35 % der Bruttoeinnahmen ausmachen — ein typischer Wert bei professionell verwalteter Ferienvermietung —, beträgt der effektive Satz des EU-Nichtresidenten auf die Bruttoeinnahmen 12,35 %, während der Nicht-EU-Nichtresident die vollen 24 % auf den gleichen Bruttobetrag zahlt. Konkretes Beispiel: Eine Immobilie in Marbella erzielt 30.000 € Bruttomieteinnahmen pro Jahr bei 10.000 € Betriebskosten. Der EU-Nichtresident zahlt 19 % × 20.000 € netto = 3.800 €. Der Nicht-EU-Nichtresident zahlt 24 % × 30.000 € brutto = 7.200 €. Gleiche Immobilie, gleiche Einnahmen — fast doppelte Steuerlast.
Besteuerung von Mieteinnahmen — Vergleich nach Eigentümerprofil (2026)
| Eigentümerprofil | Steuersatz | Bemessungsgrundlage | Abzüge | Formular / Häufigkeit |
|---|---|---|---|---|
| Steuerresident in Spanien (IRPF) | 19–47 % progressiv | Jährliche Nettoeinnahmen | Alle Betriebskosten + Abschreibung | Jährliche IRPF-Erklärung (Juni) |
| Nichtresident EU/EWR (IRNR) | 19 % | Quartalsweise Nettoeinnahmen | Gleiche Ausgaben wie Residenten | Formular 210 quartalsweise |
| Nichtresident außerhalb EU (IRNR) | 24 % | Quartalsweise Bruttoeinnahmen | Keine | Formular 210 quartalsweise |
| Spanische GmbH — SL (Körperschaftsteuer) | 15–25 % | Jährlicher Nettogewinn | Alle Kosten + Gebäudeabschreibung | Formular 200 + quartalsw. 202 |
Wenn die Immobilie nur einen Teil des Jahres vermietet und den Rest dem Eigentümer zur Verfügung gestellt wird, gelten in derselben Steuererklärung zwei Regime nebeneinander: Die Einnahmen aus den Vermietungsperioden werden als Mieteinnahmen zum entsprechenden Satz besteuert, und die Eigennutzungstage erzeugen anteilige fiktive Mieteinnahmen. Ausgaben sind nur anteilig für die tatsächlich vermieteten Tage abzugsfähig. Beispiel: Wird die Immobilie 120 Tage vermietet und 245 Tage selbst genutzt, können nur 32,9 % der jährlichen Betriebskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Die Abschreibung wird entsprechend aufgeteilt.
Die Ferienvermietung in Andalusien erfordert eine vorherige Registrierung beim Andalusischen Tourismusregister (RTA), geregelt durch das Dekret 28/2016. Die Registrierung ist Pflicht, bevor die Immobilie auf einer Plattform inseriert wird. Technische Anforderungen umfassen unter anderem direkte Außenbelüftung in allen Zimmern, Heizungs- und Kühlsysteme sowie einen Erste-Hilfe-Kasten. Die Geldbuße für Vermietung ohne Registrierung kann bis zu 18.000 € betragen.
Steuerlich werden Einnahmen aus der Ferienvermietung genauso besteuert wie solche aus der Langzeitvermietung: 19 % für Residenten und EU/EWR-Nichtresidenten auf Nettoeinnahmen, und 24 % für Nichtresidenten außerhalb der EU auf Bruttoeinnahmen. Es gibt kein besonderes Steuerregime für Ferienvermietung gegenüber Wohnungsvermietung.
Im Rahmen der Körperschaftsteuer beträgt der allgemeine Satz 25 % (15 % in den ersten zwei Jahren) auf den Nettogewinn. Alle Betriebskosten sowie die Gebäudeabschreibung können abgezogen werden. Für einen Nicht-EU-Nichtresidenten, der andernfalls 24 % auf Bruttoeinnahmen zahlen würde, kann die Ersparnis sehr erheblich sein. Bei Betriebskosten von 35 % der Bruttoeinnahmen beträgt der effektive Satz der GmbH auf die Bruttoeinnahmen 16,25 %, gegenüber 24 % ohne GmbH.
Spanische GmbH (SL) für Immobilienvermietung — Kosten-Nutzen-Analyse
| Faktor | Vorteil | Nachteil / Risiko |
|---|---|---|
| Besteuerung Mieteinnahmen | KSt. 25 % auf netto — erhebliche Ersparnis ggü. IRNR 24 % auf brutto für Nicht-EU-Eigentümer | KSt. 25 % kann höher sein als IRNR 19 % für EU-Nichtresidenten mit Abzügen |
| Abzüge | Alle Betriebskosten + vollständige Gebäudeabschreibung | Erfordert formelle Buchführung und Belegnachweis aller Ausgaben |
| Veräußerung der Immobilie | Anteile können verkauft werden, ohne die Immobilie direkt zu übertragen | Anteilsverkauf bei Einzel-Immobilien-GmbH kann ITP-pflichtig sein wie eine direkte Eigentumsübertragung |
| Verwaltungsaufwand | Größere Kapazität für strukturierte Planung | Laufende Fixkosten: Buchhaltung, Verwaltung, KSt-Erklärungen und ggf. MwSt. |
| Gründungskosten | Mindestkapital 3.000 € | Notarielle Urkunde + Handelsregistereintrag + Beratung: ~1.500–3.000 € |
Die GmbH-Struktur ist sinnvoll für: Nicht-EU-Nichtresidenten mit aktivem Mietbetrieb und erheblichen Betriebskosten, Portfolios mit drei oder mehr Immobilien, oder aktive Investitionsprojekte. Nicht empfehlenswert für: eine einzige überwiegend selbst genutzte Immobilie, Investoren mit EU-Wohnsitz, die Ausgaben individuell mit 19 % absetzen können, oder Eigentümer mit geringem Verwaltungsaufwand, der die Fixkosten nicht rechtfertigt. Die vollständige steuerliche Analyse der GmbH als Kaufstruktur finden Sie in: Immobiliensteuern in Spanien: Kompletter Leitfaden 2026.
Typische jährliche Kosten eines Immobilieneigentümers an der Costa del Sol
| Kostenart | Häufigkeit | Orientierungsbetrag | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Hausgeldabrechnung (WEG) | Monatlich / vierteljährlich | 50–600 €/Monat | Premiumanlagen mit Vollservice können 600 €/Monat überschreiten |
| Wohngebäudeversicherung | Jährlich | 400–2.000 € | Variiert je nach Fläche und Deckungsumfang |
| Private Garten- und Poolpflege | Monatlich | 200–800 €/Monat | Abhängig von Gartengröße und Besuchshäufigkeit |
| Steuerberatung / Buchhaltung | Jährlich | 500–2.000 € | Inkl. Formular-210-Einreichung und steuerliche Koordination |
| Versorgungsleistungen (Wasser, Strom, Gas) | Monatlich | 100–500 €/Monat | Stark variierend je nach Verbrauch und Jahreszeit |
Der IBI in Marbella wird berechnet, indem der Gemeindesatz (ca. 0,58 %) auf den Katasterwert der Immobilie angewendet wird. Für eine Immobilie mit einem Katasterwert von 200.000 € betrüge der IBI ca. 1.160 € pro Jahr. Katasterwerte in Marbella liegen in der Regel weit unter den Marktpreisen: Eine für 1.000.000 € erworbene Immobilie kann einen Katasterwert von 150.000–250.000 € haben, was zu einer jährlichen IBI von 870–1.450 € führt.
Ja. Nicht ansässige Eigentümer haben zwei jährliche Steuerpflichten, auch wenn die Immobilie keinerlei Einnahmen erzielt: die IBI-Grundsteuer (wie jeder Eigentümer) und die IRNR auf fiktive Mieteinnahmen. Diese zweite Pflicht besteuert ein fiktives Einkommen von 1,1 % des Katasterwerts (oder 2 %, wenn er in den letzten zehn Jahren nicht aktualisiert wurde). Sie wird einmal jährlich über Formular 210 erklärt. EU/EWR-Staatsangehörige zahlen 19 % auf diese Basis; Nicht-EU-Staatsangehörige 24 %.
Das hängt von Ihrem Wohnsitzland ab. EU- oder EWR-Nichtresidenten zahlen 19 % auf Nettoeinnahmen — nach Abzug von Kosten wie Hausgeld, IBI, Versicherungen, Instandhaltung, Abschreibung und Verwaltungsgebühren. Nichtresidenten außerhalb der EU (britische Staatsangehörige post-Brexit, Amerikaner, Lateinamerikaner usw.) zahlen 24 % auf Bruttoeinnahmen ohne Abzugsrecht. Beide reichen Formular 210 quartalsweise ein.
Die Nichteinreichung von Formular 210 ist eine Steuerverfehlung, die Bußgelder von 50–150 % der nicht entrichteten Steuer zuzüglich Verzugszinsen von 4,06 % pro Jahr nach sich ziehen kann. Die Steuerbehörde erkennt Verstöße durch Querverweise mit Kataster- und Grundbuchdaten und kann für die letzten vier noch nicht verjährten Jahre ein NachveranlagungsÂverfahren einleiten. Eine freiwillige Nachdeklaration vor dem Eingreifen der Behörde reduziert die Bußgelder auf 10–25 % der nicht entrichteten Steuer je nach verstrichener Zeit.
Das kann in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, insbesondere für Nicht-EU-Nichtresidenten mit aktivem Mietbetrieb. Eine spanische GmbH (SL) zahlt Körperschaftsteuer von 25 % auf den Nettogewinn (15 % in den ersten zwei Jahren) und kann alle Betriebskosten und die Gebäudeabschreibung abziehen. Sie verursacht jedoch laufende Fixkosten für die Verwaltung und hat Implikationen bei der Veräußerung, die im Einzelfall mit einem spezialisierten Steuerberater analysiert werden müssen.
Ja, für Residenten und EU/EWR-Nichtresidenten, die auf Nettoeinnahmen besteuert werden. Der IBI ist anteilig für die tatsächlich vermieteten Tage des Jahres abzugsfähig. Wird die Immobilie 150 Tage pro Jahr vermietet, können 41 % des jährlichen IBI abgezogen werden. Nicht-EU-Nichtresidenten können den IBI nicht abziehen, da sie auf Bruttoeinnahmen ohne Abzüge besteuert werden.
Hier mehr erfahren Spanische Steuerbehörde (AEAT) — aeat.es