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Progressionsvorbehalt: Spanische Mieteinnahmen in der deutschen Steuererklärung

Progressionsvorbehalt Spanien Mieteinnahmen

Rechtlicher Hinweis: Wir bemühen uns, die Informationen in diesem Artikel stets aktuell zu halten. Dieser Artikel dient jedoch ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Steuergesetze und Verwaltungspraxis können sich ändern — maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt der Transaktion gültige Rechtslage. Wir empfehlen ausdrücklich, vor jeder Entscheidung einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuzuziehen. BK Realty arbeitet mit einem geprüften Netzwerk spezialisierter Kanzleien und Steuerberater zusammen, die wir Ihnen gerne empfehlen. Sprechen Sie uns an — wir stellen Ihnen den richtigen Experten vor.

Wer eine Immobilie in Spanien besitzt und vermietet, muss in Deutschland häufig mehr Steuern zahlen als erwartet — auch wenn die Mieteinnahmen in Spanien bereits versteuert wurden. Der Grund liegt im sogenannten Progressionsvorbehalt: einem deutschen Steuerinstrument, das viele Immobilienkäufer an der Costa del Sol erst nach dem Erwerb kennenlernen — und das, wenn es falsch gehandhabt wird, zu erheblichen Nachzahlungen oder sogar Bußgeldern führen kann.

Dieser Artikel erklärt, wie der Progressionsvorbehalt funktioniert, welche Pflichten deutsche Eigentümer einer spanischen Immobilie haben, und wie Sie Ihre Steuererklärung korrekt und rechtzeitig einreichen.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung im deutschen Einkommensteuerrecht, die sicherstellt, dass ausländische Einkünfte, die in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Steuer freigestellt sind, trotzdem den deutschen Steuersatz beeinflussen, der auf das verbleibende inländische Einkommen angewendet wird.

Das klingt kompliziert — ist aber mit einem einfachen Beispiel verständlich:

Angenommen, Sie erzielen in Deutschland ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. In Spanien erzielen Sie zusätzlich Mieteinnahmen von 15.000 Euro, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt sind. Dennoch werden diese 15.000 Euro in Deutschland nicht ignoriert. Das Finanzamt addiert die spanischen Einkünfte zum deutschen Einkommen — also 75.000 Euro — und ermittelt den Steuersatz, der auf dieses Gesamteinkommen entfällt. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf Ihr deutsches Einkommen von 60.000 Euro angewendet.

Ergebnis: Sie zahlen in Deutschland auf Ihre 60.000 Euro deutschen Einkommens einen höheren Steuersatz, als wenn Sie keine spanischen Mieteinnahmen hätten — obwohl Sie auf die spanischen Einkünfte selbst in Deutschland keine Steuer zahlen.

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien

Grundlage für die steuerliche Behandlung spanischer Mieteinnahmen in Deutschland ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Deutschland-Spanien) vom 5. Dezember 1966 in der aktuell geltenden Fassung.

Die wichtigsten Regelungen des DBA für Vermieter:

  • Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Mieteinnahmen) werden nach Artikel 6 DBA in dem Staat besteuert, in dem die Immobilie liegt — also in Spanien
  • Deutschland stellt diese Einkünfte nach Artikel 23 DBA von der deutschen Einkommensteuer frei
  • Deutschland behält sich jedoch das Recht vor, den Progressionsvorbehalt anzuwenden — das heißt, die spanischen Einkünfte zur Ermittlung des deutschen Steuersatzes heranzuziehen

Praktische Konsequenz: Sie zahlen in Spanien die spanische Einkommensteuer auf Ihre Mieteinnahmen (als Nicht-Resident über das IRNR — Impuesto sobre la Renta de No Residentes), und in Deutschland erhöht sich durch den Progressionsvorbehalt Ihr effektiver Steuersatz auf Ihr deutsches Einkommen.

Was genau muss in der deutschen Steuererklärung angegeben werden?

Als deutscher Steuerpflichtiger mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland sind Sie verpflichtet, alle weltweit erzielten Einkünfte in Ihrer deutschen Einkommensteuererklärung anzugeben — auch wenn diese im Ausland besteuert werden und in Deutschland steuerfrei sind. Die Nichtangabe gilt als Steuerhinterziehung.

Folgende Angaben sind in der deutschen Steuererklärung erforderlich:

  • Die Höhe der Brutto-Mieteinnahmen aus der spanischen Immobilie (Jahresgesamtbetrag)
  • Die abzugsfähigen Werbungskosten, die mit den Mieteinnahmen in Zusammenhang stehen — soweit sie nach deutschem Recht anerkannt werden
  • Der sich ergebende Überschuss (Einnahmen minus Werbungskosten), der als Progressionsvorbehaltseinkommen in die Berechnung des Steuersatzes einfließt
  • In welchem Land die Einkünfte erzielt wurden (Spanien) und der Hinweis auf das anzuwendende DBA

Die Angaben erfolgen in der Anlage AUS der deutschen Einkommensteuererklärung (Einkünfte aus ausländischen Quellen).

Welche Werbungskosten sind in Deutschland abzugsfähig?

Bei der Ermittlung des anzusetzenden Progressionsvorbehalt-Einkommens können grundsätzlich dieselben Werbungskosten abgezogen werden, die auch bei deutschen Vermietungseinkünften anzuerkennen sind — soweit sie in direktem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Mieteinnahmen stehen.

Typische abzugsfähige Kosten sind:

  • Zinsen auf ein Darlehen, das zur Finanzierung der spanischen Immobilie aufgenommen wurde
  • Absetzung für Abnutzung (AfA): lineare Abschreibung des Gebäudeanteils — in Deutschland üblicherweise 2% pro Jahr des Gebäudewerts bei Wohnimmobilien, die nach 1924 errichtet wurden
  • Verwaltungskosten: Honorare für eine spanische Hausverwaltung oder Vermietungsagentur
  • Instandhaltungs- und Reparaturkosten für die Immobilie
  • Grundsteuer und kommunale Abgaben in Spanien (IBI, basura)
  • Versicherungsprämien für die Immobilie
  • Reisekosten für dokumentierte Fahrten zur Verwaltung der Immobilie (mit Nachweis)
  • Steuerberatungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Vermietung stehen

Wichtiger Hinweis: In Spanien gezahlte Steuern (IRNR) sind in Deutschland grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig — sie werden nicht angerechnet, weil die Einkünfte in Deutschland ohnehin freigestellt sind.

Der Progressionsvorbehalt — Ein konkretes Rechenbeispiel

Um die praktische Auswirkung zu verdeutlichen, hier ein konkretes Beispiel für das Steuerjahr 2025:

Ausgangssituation:

  • Deutsches zu versteuerndes Einkommen (zvE): 80.000 Euro
  • Spanische Mieteinnahmen (brutto): 18.000 Euro
  • Abzugsfähige Werbungskosten (AfA, Zinsen, Verwaltung): 8.000 Euro
  • Netto-Mietüberschuss für Progressionsvorbehalt: 10.000 Euro

Berechnung:

Position Ohne Progressionsvorbehalt Mit Progressionsvorbehalt
Deutsches zvE 80.000€ 80.000€
Hinzurechnung spanische Einkünfte — + 10.000€
Fiktives Gesamteinkommen 80.000€ 90.000€
Steuersatz auf Gesamteinkommen ca. 32,1% ca. 33,4%
Deutsche Einkommensteuer ca. 25.680€ ca. 26.720€
Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt — ca. 1.040€

Die Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt beträgt in diesem Beispiel rund 1.040 Euro pro Jahr. Bei höheren Mieteinnahmen oder höherem deutschem Einkommen kann die Auswirkung erheblich größer sein — insbesondere wenn das deutsche Einkommen in den Spitzensteuersatz-Bereich (ab 62.810 Euro zvE in 2025) fällt, wo jeder zusätzliche Euro mit 42% besteuert wird.

Wann und wo muss die Steuererklärung eingereicht werden?

In Deutschland

Die Angabe der spanischen Mieteinnahmen erfolgt im Rahmen der regulären deutschen Einkommensteuererklärung:

  • Frist ohne Steuerberater: 31. Juli des Folgejahres (für das Steuerjahr 2025 also 31. Juli 2026)
  • Frist mit Steuerberater: 28./29. Februar des übernächsten Jahres (für 2025 also 28. Februar 2027) — nach elektronischer Fristverlängerung
  • Formular: Anlage AUS (Ausländische Einkünfte) der Einkommensteuererklärung
  • Einreichung: beim zuständigen deutschen Finanzamt (in der Regel das Finanzamt des deutschen Hauptwohnsitzes)

In Spanien

Als Nicht-Resident mit Mieteinnahmen aus einer spanischen Immobilie sind Sie in Spanien ebenfalls zur Steuererklärung verpflichtet — unabhängig von Ihrer deutschen Steuerpflicht:

  • Steuer: IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes — Einkommensteuer für Nichtresidenten)
  • Steuersatz für EU-Bürger (und EWR-Bürger): 19% auf den Nettomietüberschuss nach Abzug der in Spanien anerkannten Werbungskosten
  • Abgabefrist: quartalsweise bis zum 20. des auf das Quartal folgenden Monats (Modell 210 quartalsweise) oder jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres (bei jährlicher Abgabe)
  • Formular: Modell 210
  • Einreichung: online über die Agencia Tributaria (www.agenciatributaria.es) oder über einen spanischen Steuerberater (gestor oder asesor fiscal)

Besonderheit bei Leerstand und Eigennutzung

Auch wenn die spanische Immobilie nicht vermietet, sondern für Eigennutzung genutzt oder leer steht, entstehen in Spanien Steuerpflichten:

  • Spanien besteuert auch den fiktiven Mietwert einer ungenutzten oder eigengenützten Immobilie über das IRNR
  • Der Betrag berechnet sich als 1,1% des Katasterwerts der Immobilie (2% bei nicht aktualisierten Katasterwerten vor 1994) und ist mit 19% (EU-Bürger) zu versteuern
  • Diese fiktiven Einkünfte sind ebenfalls in der deutschen Steuererklärung anzugeben und unterliegen dem Progressionsvorbehalt — auch wenn sie keine realen Mieteinnahmen darstellen

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Die folgenden Fehler führen bei deutschen Eigentümern spanischer Immobilien regelmäßig zu Nachzahlungen, Zinsen oder Bußgeldern:

Fehler 1 — Nichtangabe in der deutschen Steuererklärung

Fehler 2 — Keine Steuererklärung in Spanien

Fehler 3 — Falsche Berechnung der Werbungskosten

Fehler 4 — Kein Nachweis über gezahlte spanische Steuern

Fehler 5 — Leerstandssteuern ignoriert

Empfehlung: Arbeiten Sie mit einem Steuerberater, der Erfahrung in der deutschen und der spanischen Steuergesetzgebung hat. Die Kosten eines spezialisierten Beraters sind in aller Regel wesentlich geringer als die Nachzahlungen und Zinsen, die bei fehlerhafter Deklaration entstehen.

Was ändert sich, wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen?

Wenn Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz vollständig nach Spanien verlagern — also mehr als 183 Tage pro Jahr in Spanien verbringen und dort Ihren Lebensmittelpunkt begründen —, entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. In diesem Fall unterliegen Sie in Deutschland nur noch einer beschränkten Steuerpflicht auf etwaige verbleibende deutsche Einkünfte, und der Progressionsvorbehalt auf spanische Mieteinnahmen entfällt.

Allerdings treten neue steuerliche Konsequenzen in Kraft:

  • Sie werden in Spanien als Resident mit weltweitem Einkommen besteuert — die IRPF (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) ersetzt das IRNR
  • Deutschland kann im Jahr des Wegzugs unter Umständen die sogenannte Wegzugsbesteuerung anwenden, wenn Sie wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten
  • Eventuelle Rentenansprüche aus Deutschland können je nach DBA-Artikel weiterhin in Deutschland zu versteuern sein

Die Planung eines Wohnsitzwechsels nach Spanien erfordert eine vollständige steuerliche Strukturierung durch einen spezialisierten Berater — idealerweise schon zwölf bis achtzehn Monate vor dem geplanten Umzug.

Zusammenfassung — Das Wichtigste auf einen Blick

Aspekt Regelung
Besteuerungsrecht Mieteinnahmen Spanien (Belegenheitsprinzip, Art. 6 DBA)
Steuer in Spanien (Nicht-Resident) IRNR, 19% auf Nettoeinkünfte (EU-Bürger)
Freistellung in Deutschland Ja — aber mit Progressionsvorbehalt
Angabepflicht in Deutschland Ja — Anlage AUS, Einkommensteuererklärung
Auswirkung auf deutschen Steuersatz Erhöhung des Steuersatzes auf deutsches Einkommen
Erklärungspflicht in Spanien Ja — Modell 210, quartalsweise oder jährlich
Leerstand/Eigennutzung Fiktiver Mietwert ebenfalls steuerpflichtig in Spanien
Doppelbesteuerungsabkommen DBA Deutschland-Spanien vom 5. Dezember 1966

Häufig gestellte Fragen

Muss ich in Deutschland Steuern auf meine spanischen Mieteinnahmen zahlen, auch wenn ich in Spanien schon IRNR gezahlt habe?

Direkt auf die spanischen Mieteinnahmen zahlen Sie in Deutschland keine Einkommensteuer — das Doppelbesteuerungsabkommen stellt diese Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung frei. Allerdings unterliegen Sie in Deutschland dem Progressionsvorbehalt: Die spanischen Netto-Mieteinnahmen erhöhen den Steuersatz, der auf Ihr deutsches Einkommen angewendet wird. Sie zahlen also nicht doppelt auf dieselben Einkünfte, aber durch den höheren Steuersatz auf Ihr deutsches Einkommen kann eine spürbare Mehrbelastung entstehen — je nach Einkommenshöhe zwischen wenigen hundert und mehreren tausend Euro pro Jahr.

Was passiert, wenn ich meine spanischen Mieteinnahmen nicht in der deutschen Steuererklärung angebe?

Die Nichtangabe gilt nach deutschem Recht als Steuerhinterziehung — auch wenn auf die spanischen Einkünfte selbst in Deutschland keine Steuer geschuldet wird. Das Finanzamt kann Steuerbescheide für bis zu zehn Jahre rückwirkend ändern, Zinsen von 1,8% pro Jahr auf Steuernachzahlungen berechnen, und im schwerwiegenderen Fall ein Straf- oder Bußgeldverfahren einleiten. Selbstanzeige ist möglich, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, setzt aber die vollständige und korrekte Nacherfassung aller betroffenen Jahre voraus. Die Meldepflicht gilt auch, wenn die Immobilie leer steht oder ausschließlich selbst genutzt wird — in diesen Fällen besteht in Spanien eine fiktive Steuerpflicht, die ebenfalls in Deutschland angegeben werden muss.

Kann ich die in Spanien gezahlte IRNR auf meine deutsche Steuer anrechnen?

Nein. Die in Spanien gezahlte IRNR kann nicht auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, weil die spanischen Einkünfte in Deutschland ohnehin von der Steuer freigestellt sind. Eine Anrechnung würde einer doppelten Entlastung gleichkommen, die das DBA nicht vorsieht. Die IRNR ist eine eigenständige spanische Steuerpflicht, die vollständig unabhängig von der deutschen Steuerpflicht besteht. Was jedoch in Deutschland abgezogen werden kann, sind die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten — AfA, Zinsen, Verwaltungskosten, Instandhaltung — die den Progressionsvorbehalt-Betrag und damit die Auswirkung auf den deutschen Steuersatz reduzieren.

Brauche ich einen Steuerberater, der sowohl deutsches als auch spanisches Steuerrecht kennt?

Für eine korrekte und vollständige Steuersituation ist ein Berater mit Kenntnissen beider Rechtssysteme dringend zu empfehlen — zwingend erforderlich ist er in komplexeren Situationen. In Deutschland gibt es Steuerberater, die auf internationale Sachverhalte spezialisiert sind und regelmäßig mit spanischen Steuerberatern kooperieren. In Spanien übernehmen asesores fiscales oder gestores die Erstellung und Einreichung der Modell-210-Erklärungen. Die Alternative — zwei getrennte Berater ohne Abstimmung untereinander — führt häufig zu Fehlern, weil steuerlich relevante Sachverhalte in einem Land Auswirkungen auf das andere haben. Die Kosten eines erfahrenen, international tätigen Steuerberaters amortisieren sich in der Regel bereits im ersten Jahr durch die optimale Gestaltung der Werbungskosten und die Vermeidung von Fehlern bei der Deklaration.

Wie Beeinflusst 183 Tage Deutsche Steuern – BK Realty Group

Quellen: Bundesministerium der Finanzen (BMF) · Einkommensteuergesetz (EStG) § 32b · Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien (DBA) Art. 6 · Agencia Tributaria Española (AEAT) · BK Realty Group. Daten zusammengestellt Mai 2026.

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